4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 2'800.00 auferlegt. Im Übrigen werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. - 17 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 825.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'697.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […]