3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 11'700.00, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'200.00 (Übertretungsbusse Fr. 700.00; Verbindungsbusse Fr. 2'500.00), ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.