2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. - der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV [in Rechtskraft erwachsen], - des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG [in Rechtskraft erwachsen].