Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten trotz teilweisen Freispruchs vollumfänglich auferlegt, da die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang gestanden haben und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen sind (vorinstanzliches Urteil E. 10.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Dies ist nicht weiter zu beanstanden und erweist sich, nachdem der Beschuldigte in einem weiteren Punkt schuldig gesprochen wird, nach wie vor als korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art.