Abzustellen ist auf die vom Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, wobei der Stundenansatz auf Fr. 240.00 anzupassen ist (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 bis AnwT). 1/5 der ihm auszurichtenden Entschädigung beläuft sich damit inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 825.00. 4.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).