Die Kostenfrage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von 4/5 selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von 1/5 aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).