IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist – bis auf den Umstand, dass entgegen ihrem Antrag keine unbedingte, sondern eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist – gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.