Auch der im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgte Führerausweisentzug scheint offensichtlich keine nachhaltige Wirkung gezeigt zu haben (UA act. 2). Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafe bereits 6 Jahre zurückliegt und der Beschuldigte sich während der Probezeit von 2 Jahren bewährt hat. Damit kann ihm zwar keine positive Prognose gestellt werden, jedoch ist auch (knapp) noch nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.