So konnte ihn die mit Strafbefehl vom 10. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, und die Busse von Fr. 3'000.00 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG nicht von der vorliegenden zu beurteilenden neuen Straftat abhalten. Auch der im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgte Führerausweisentzug scheint offensichtlich keine nachhaltige Wirkung gezeigt zu haben (UA act. 2).