Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten ist bei der Prognosestellung als ungünstiges Element zu gewichten. So konnte ihn die mit Strafbefehl vom 10. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, und die Busse von Fr. 3'000.00 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG und wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG nicht von der vorliegenden zu beurteilenden neuen Straftat abhalten.