kann. Unter weiterer Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20% ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von gerundet Fr. 130.00. 3.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).