anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichtes Lohnblatt, wonach er bis Dezember [inkl. 13. Monatslohn] insgesamt Fr. 67'177.75 ausbezahlt bekommt). Nicht zu berücksichtigen sind die von ihm geltend gemachten Leasingsverpflichtungen und anderweitigen Schulden, fallen doch solche Zahlungsverpflichtungen des Täters, insbesondere jene, die schon unabhängig der Tat bestanden haben, bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Für die Unterstützung des Kindes rechtfertigt sich ein Abzug von 10%, da auch die Ehefrau, die nach Angaben des Beschuldigten monatlich netto ca. Fr. 2'800.00 verdient (Protokoll S. 3), zum Unterhalt des Kindes beitragen