Der Beschuldigte bestreitet sodann die Tat bzw. dass er in Betracht hätte ziehen müssen, dass bei der Kollision zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen von B._____ ein Sachschaden entstanden ist (Berufungsantwort S. 4 f.; Protokoll S. 3 und 5). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken, sind nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegen damit die negativen Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt um 10 Tagessätze straferhöhend auswirkt.