Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben). Auch wenn er sich in der Probezeit bewährt hat, wurde er dennoch erneut rückfällig. Er hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafe auch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf; mithin ist die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).