Sie dürfen das Gericht weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Strafmassempfehlungen lassen denn auch wichtige Tatkomponenten (Art und Weise des Tatvorgehens, Ausmass, - 12 - Beweggründe, Vermeidbarkeit) sowie Täterkomponenten weitgehend ausser Acht und stellen – wie im Ordnungsbussenverfahren – nur auf das Ergebnis ab. 3.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: