Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 2022 ableiten. Diese weisen keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht. Mithin sind Strafmassempfehlungen für das Gericht nicht verbindlich, sondern ihnen kommt nur Richtlinienfunktion im Sinne einer Orientierungshilfe zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Sie dürfen das Gericht weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne von Art.