Gleichwohl besteht ein Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Taterfolg und dessen Eintritt. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, leicht im Umfang von 10 Tagessätzen verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, so dass die Strafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auf 80 Tagessätze festzusetzen ist.