Dass beim Beschuldigten – ausgehend vom Anklagesachverhalt – noch eine Atemalkoholmessung durchgeführt werden konnte, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass Dritte die Kollision zufällig beobachtet und daraufhin die Polizei verständigt haben. Indem der Beschuldigte sich von der Unfallstelle entfernte, hat er bereits alles getan, was in seiner Vorstellung für die Vollendung des Tatbestands nötig gewesen wäre. Gleichwohl besteht ein Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Taterfolg und dessen Eintritt.