Nachdem sich der Beschuldigte aufgrund des angeklagten Sachverhalts bloss wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht hat, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dass beim Beschuldigten – ausgehend vom Anklagesachverhalt – noch eine Atemalkoholmessung durchgeführt werden konnte, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass Dritte die Kollision zufällig beobachtet und daraufhin die Polizei verständigt haben.