Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.