Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den gut sichtbaren Schadenseintritt abzuklären (UA act. 16) und den Unfall korrekt zu melden. Indem der Beschuldigte dies nicht getan hat, hat er sich eventualvorsätzlich einer zu erwartenden Alkoholkontrolle entzogen. Umstände, die einem korrekten Verhalten des Beschuldigten entgegenstanden, sind nicht ersichtlich. Je - 11 -