Der Beschuldigte kollidierte am 14. April 2022 um ca. 23:10 Uhr beim Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug mit demjenigen von B._____ bzw. dem auf ihrer Anhängerkupplung befindlichen Fahrradträger, wodurch ein Sachschaden entstanden ist. Obwohl der Beschuldigte das Touchieren der Fahrzeuge wahrgenommen hatte, hat er sich ohne Abklärung, ob ein Sachschaden eingetreten ist, vom Unfallort entfernt. Seine Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte.