3.4. 3.4.1. Der ordentliche Strafrahmen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2021 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).