90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt (vgl. auch UA act. 3 ff.). Diese einschlägige Vorstrafe lässt allerdings für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen, liegt diese Verurteilung doch schon mehrere Jahre zurück und konnte damals für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Wie nachfolgend - 10 -