Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. April 2018 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt (vgl. auch UA act. 3