Der Beschuldigte wendet gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe ein, dass 60 Tagessätze unter Berücksichtigung der Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 27. Mai 2022 ausserhalb des Vertretbaren lägen. Ferner macht er bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe unter anderem Leasingschulden und ein Ausbildungsdarlehen geltend (Berufungsantwort S. 6 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.