Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei hinsichtlich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe sei anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu bemessen (Berufungsbegründung S. 3).