91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Da aber das vom Anklagesachverhalt abweichende Tatgeschehen einen ausschlaggebenden Punkt für die rechtliche Qualifikation betrifft, lässt sich der vorliegende Anklagesachverhalt nicht ergänzen, ohne dabei den Anklagegrundsatz zu verletzen (Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 2.3.2). Deshalb ist der Beschuldigte, wie angeklagt, wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.