Es lässt sich somit insbesondere aufgrund des möglichen Nachtrunks des Beschuldigten entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Parkplatz in fahrunfähigem Zustand gewesen ist. Entsprechend wäre der Beschuldigte wegen vollendeter Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.