Dies wurde von C._____ und D._____ bestätigt (GA act. 41, 44 f., 47). Die Vorinstanz ist gestützt darauf zum Schluss gekommen – was im Übrigen unbestritten geblieben ist –, dass der Atemalkoholwert im Unfallzeitpunkt nicht mehr eruiert werden könne, weshalb sie den Beschuldigten schliesslich auch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen hat (vorinstanzliches Urteil E. 4 S. 14). Es lässt sich somit insbesondere aufgrund des möglichen Nachtrunks des Beschuldigten entgegen dem angeklagten Sachverhalt nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Parkplatz in fahrunfähigem Zustand gewesen ist.