Nachdem der Beschuldigte aufgrund von Beobachtungen von Dritten als Unfallverursacher eruiert werden konnte, wurde er von der Polizei am 15. April 2022 um 00:20 Uhr angehalten. Um 00:40 Uhr, also ca. 1.5 Stunden nach dem Unfall, wurde eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Die Messung ergab einen Atemalkoholwert von 0.83 mg/l. Der Beschuldigte gab (erstmals) bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, nach dem Unfall mit C._____ und D._____ zu einer Grillstelle gefahren zu sein und dort (weiter) Alkohol konsumiert zu haben. Er sei schliesslich von C._____ nach Hause gefahren worden, wo die Polizei bereits auf ihn gewartet habe (GA act. 57 und 59). Dies wurde von C._____ und D.___