der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde, weshalb ihm die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln auch bereits deshalb bekannt sein mussten. Der Beschuldigte gibt sodann selbst an, damit gerechnet zu haben, dass eine Alkoholkontrolle durchgeführt worden wäre, wenn er den entstandenen Sachschaden am Fahrzeug gemeldet hätte (UA act. 23). Dennoch entfernte er sich am 14. April 2022 gleichgültig darum, ob ein Sachschaden eingetreten ist, pflichtwidrig vom Unfallort und entzog sich damit wissentlich und willentlich einer Atemalkoholkontrolle.