2.4.3. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Ziff. 2.2.1) muss ein Fahrzeuglenker bereits bei einem Unfall mit Sachschaden mit einer Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2008 vom 2. April 2009 E. 2.4). Dies umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – vor dem Unfallereignis Alkohol konsumiert wurde und der Beschuldigte zudem bereits in der Vergangenheit u.a. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung -8-