Insbesondere wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenen Schaden nach Art. 92 Abs. 1 SVG verurteilt, wobei die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte einen Sachschaden nicht zweifelsfrei habe ausschliessen können. Aus diesem Grund hätte er auch die Pflicht gehabt, anzuhalten und abzuklären, ob ein Sachschaden entstanden ist bzw. die Geschädigte oder die Polizei zu benachrichtigen (vorinstanzliches Urteil E. 6; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1).