Sofern der Beschuldigte geltend macht, nicht mit einem Sachschaden gerechnet zu haben (Berufungsantwort S. 3; GA act. 56 f.; Protokoll S. 3 und 5), erscheint dies unglaubhaft und muss als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden, ist es doch äusserst abwegig, dass der Beschuldigte nicht mit einem (wenn auch nur leichten) Sachschaden gerechnet haben will, ist ein solcher doch übliche Folge eines Zusammenstosses zwischen zwei Fahrzeugen. Insbesondere wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenen Schaden nach Art.