2.4.2. Der Beschuldigte gab sowohl kurze Zeit nach dem Unfall anlässlich der polizeilichen Anhaltung wie auch im Rahmen seiner Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, ein Streifen der Fahrräder, die sich auf einem Fahrradträger des Fahrzeugs von B._____ befunden haben, bemerkt zu haben (UA act. 22 f.; Gerichtsakten [GA] act. 57 f.; Protokoll S. 4). Sofern der Beschuldigte geltend macht, nicht mit einem Sachschaden gerechnet zu haben (Berufungsantwort S. 3;