2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 14. April 2022 um ca. 23:10 Uhr beim Ausparkieren bzw. Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug dasjenige von B._____ touchiert hat und dabei ein Sachschaden sowohl an der Karosserie des Fahrzeugs von B._____ als auch an dem an ihrem Fahrzeug befindlichen Fahrradträger -7- entstanden ist (vgl. Fotos in UA act. 15 f.). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte kurz zuvor anlässlich eines Restaurantbesuchs Alkohol konsumiert hatte (vgl. Berufungsantwort S. 4 ff.; Protokoll S. 3).