Dies zeigt sich auch daran, dass er der Befragung ohne Probleme hat folgen und differenzierte Aussagen hat machen können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern auf ihn unzulässiger Druck ausgeübt worden sein soll, zumal einzig und allein ein vermeintlich hartnäckiges Nachfragen durch die Polizei – wie es der Beschuldigte geltend macht (Protokoll S. 4) – keine unzulässige Druckausübung zu begründen vermag. Die Aussagen des Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2022 sind somit verwertbar.