Sofern er davon keinen Gebrauch gemacht hat, hat er sich das selbst zuzuschreiben. Dies ändert aber nichts an der Verwertbarkeit der protokollierten Einvernahme. Ferner war er nicht derart stark alkoholisiert (0.83 mg/l [UA act. 25], was 1.66 Promille entspricht), dass er seine Rechte nicht vor Ort hätte wahrnehmen bzw. die Unterschrift verweigern können. Dies zeigt sich auch daran, dass er der Befragung ohne Probleme hat folgen und differenzierte Aussagen hat machen können.