2.3. Soweit der Beschuldigte die Unverwertbarkeit der Aussage vom 15. April 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 22 ff.) geltend macht, weil er das Protokoll nicht durchgelesen habe, stark alkoholisiert und übermüdet gewesen und darüber hinaus auf ihn Druck ausgeübt worden sei (Berufungsantwort S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 4), ist er nicht zu hören. So hat er insbesondere das Protokoll der Polizei unterschrieben, weshalb entgegen seiner Vorbringen davon auszugehen ist, dass er es durchgelesen bzw. die Möglichkeit dazu hatte. Sofern er davon keinen Gebrauch gemacht hat, hat er sich das selbst zuzuschreiben.