Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1). -6-