Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit seiner Aussage vom 15. April 2022 und macht weiter im Wesentlichen geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, einen Sachschaden verursacht zu haben, weshalb er folglich auch nicht mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen (Berufungsantwort S. 3 ff.).