Die Vorinstanz habe darüber hinaus selbst im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend die Verurteilung wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden erkannt, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt habe und dennoch weitergefahren sei. Insofern sei es widersprüchlich, wenn sie bei der Beurteilung der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einem anderen Schluss gelange (Berufungsbegründung S. 2 f.). -5-