Da eine Atemalkoholmessung (zu einem späteren Zeitpunkt am Abend) dennoch habe durchgeführt werden können, habe er sich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht. Die Vorinstanz habe darüber hinaus selbst im Rahmen ihrer Ausführungen betreffend die Verurteilung wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden erkannt, dass der Beschuldigte die Kollision bemerkt habe und dennoch weitergefahren sei.