Dem Beschuldigten – welchem in der Vergangenheit bereits u.a. wegen Vereitelung der Atemprobe der Führerausweis entzogen worden sei und der vor der Kollision unbestrittenermassen im nahegelegenen Restaurant Alkohol konsumiert habe – sei klar gewesen, dass er sich vor Ort wohl einer Atemalkoholprobe hätte stellen müssen; dennoch habe er wissentlich und willentlich die Unfallstelle verlassen. Da eine Atemalkoholmessung (zu einem späteren Zeitpunkt am Abend) dennoch habe durchgeführt werden können, habe er sich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar gemacht.