2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe mit seinem Fahrzeug dasjenige von B._____ beim Rückwärtsfahren beschädigt. Jedoch hätte aufgrund der lauten Musik im Fahrzeug des Beschuldigten weder dieser noch die beiden Insassen die Kollision bemerkt, weshalb der Beschuldigte entsprechend auch nicht mit der Anordnung einer Blut- oder Alkoholprobe habe rechnen müssen und daher auch keine Massnahme vereitelt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 13).