3.2. Am 22. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein, wobei sie, bis auf die Tagessatzhöhe der Geldstrafe, welche nunmehr aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu bemessen sei, an ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 14. August 2024 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: