Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür nebst der (nicht angefochtenen) Busse von Fr. 700.00 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 130.00 zu verurteilen.