2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2024 vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei. Sie sprach den Beschuldigten unter Kostenfolge wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden gemäss