Ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern und die Polizei oder die Geschädigte unverzüglich zu informieren, entfernte sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich vom Unfallort und entzog sich dadurch vorerst einer Atemalkoholprobe und/oder anderen Untersuchungen, mit welchen er aufgrund seines bisherigen Leumunds im Strassenverkehr und dem vorgängigen Alkoholkonsum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechnen musste.